{"id":193,"date":"2026-10-06T13:49:34","date_gmt":"2026-10-06T11:49:34","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.clausfischer.com\/?p=193"},"modified":"2026-10-06T13:49:34","modified_gmt":"2026-10-06T11:49:34","slug":"offener-brief-an-vfgh-prasident-grabenwarter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.clausfischer.com\/?p=193","title":{"rendered":"Offener Brief an VfGH-Pr\u00e4sident Grabenwarter"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><br>Offener Brief an den Pr\u00e4sidenten des Verfassungsgerichtshofs, Christoph Grabenwarter<\/h1>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Unabh\u00e4ngigkeit vom Recht?<br>Korruption, verweigerter Rechtsschutzund die Verantwortung des Verfassungsgerichtshofs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sehr geehrter Herr Pr\u00e4sident!<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am Verfassungstag am 1. Oktober 2026 haben Sie gr\u00f6\u00dfere Unabh\u00e4ngigkeit des Verfassungsgerichtshofs von der Politik gefordert. Unter Hinweis auf die Entwicklungen in Ungarn und Polen haben Sie vorgeschlagen, der VfGH solle die Aufhebung von Gesetzen k\u00fcnftig erforderlichenfalls selbst kundmachen k\u00f6nnen, damit die Regierung die Wirksamkeit seiner Entscheidungen nicht verhindern kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich stimme Ihnen zu. Ich m\u00f6chte aber die Frage stellen, welchen Wert die Unabh\u00e4ngigkeit des Verfassungsgerichtshofs hat, wenn dieser selbst seiner rechtsstaatlichen Verantwortung nicht gerecht wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es geh\u00f6rt inzwischen zum festen Ritual der \u00f6sterreichischen Justiz, bei feierlichen Anl\u00e4ssen die Bedeutung des Rechtsstaats zu beschw\u00f6ren, vor politischer Einflussnahme zu warnen und die Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte als unverzichtbare Grundlage unserer Demokratie hervorzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich vermisse bei diesen Veranstaltungen die Auseinandersetzung mit der Frage, wie ernst die Gerichte selbst jene rechtsstaatlichen Prinzipien nehmen, die sie \u00f6ffentlich so nachdr\u00fccklich verteidigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Rechtsstaatlichkeit bew\u00e4hrt sich nicht in Festreden, sondern in konkreten Entscheidungen, besonders dann, wenn ihre konsequente Anwendung unangenehme Folgen f\u00fcr m\u00e4chtige staatliche Institutionen haben k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich werfe den an drei Entscheidungen \u00fcber meine Antr\u00e4ge beteiligten Verfassungsrichtern vor, sich hinter nationalen Zul\u00e4ssigkeitsvorschriften verschanzt zu haben, um sich der materiellen Auseinandersetzung mit einem grundlegenden verfassungsrechtlichen Problem zu entziehen. Dabei haben sie insbesondere die Frage unbeantwortet gelassen, ob diese Zul\u00e4ssigkeitsvorschriften angesichts des Anwendungsvorrangs und des Effektivit\u00e4tsgrundsatzes des Unionsrechts \u00fcberhaupt uneingeschr\u00e4nkt angewendet werden durften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich hege dar\u00fcber hinaus den Verdacht institutioneller Korruption: Die Art und die Abfolge der Entscheidungen begr\u00fcnden f\u00fcr mich den Verdacht, dass die beteiligten Richter durch ihre Verweigerung einer inhaltlichen Pr\u00fcfung dazu beigetragen haben, die Aufkl\u00e4rung schwerer Vergabekorruption und m\u00f6glicher strafbarer Pflichtverletzungen innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sie selbst waren an diesen Entscheidungen nicht beteiligt. Ich richte diesen Brief dennoch an Sie, weil Sie als Pr\u00e4sident die Rechtsstaatlichkeit einfordern und die institutionelle Integrit\u00e4t des Verfassungsgerichtshofs \u00f6ffentlich vertreten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">1. Ein Rechtsstaat, in dem sich die Staatsanwaltschaft selbst kontrolliert<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der Befragung von Justizministerin Anna Sporrer und Michael Klackl, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien, im parlamentarischen Untersuchungsausschuss sprach der Abgeordnete Christian Hafenecker von einem \u201eSystem der organisierten Verantwortungslosigkeit\u201c und stellte fest: \u201eEs kontrolliert niemand die Fachaufsicht!\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich teile Hafeneckers Beurteilung des Falls Pilnacek nicht. Seine Kritik an der strukturellen Verantwortungslosigkeit innerhalb der Justiz trifft aber aufgrund meiner eigenen Erfahrungen einen entscheidenden Punkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die \u00f6sterreichische Rechtsordnung verpflichtet die Staatsanwaltschaften nach \u00a7 2 StPO zur amtswegigen Aufkl\u00e4rung jedes Anfangsverdachts einer Straftat. \u00a7 78 StPO verpflichtet zudem Beh\u00f6rden und \u00f6ffentliche Dienststellen unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anzeige strafbarer Handlungen, von denen sie in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich Kenntnis erlangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aber wer sorgt daf\u00fcr, dass diese Pflichten auch tats\u00e4chlich eingehalten werden?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Rechtsstaat beginnt nicht erst dort, wo die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, Ermittlungen aufzunehmen. Er beginnt bereits dort, wo ein B\u00fcrger eine Straftat anzeigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dazu geh\u00f6rt f\u00fcr mich ein grundlegendes rechtsstaatliches Instrument: F\u00fcr eine Anzeige muss es einen gesetzlich vorgesehenen Weg geben. An jeder Stelle, an der dieser Weg endet, muss eine nachvollziehbare Begr\u00fcndung stehen. Und jedenfalls dort, wo ein Betroffener eine Verletzung seiner gesch\u00fctzten Rechte geltend macht, muss ein wirksamer Weg bestehen, eine m\u00f6glicherweise rechtswidrige Entscheidung unabh\u00e4ngig \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das bedeutet keineswegs, dass jede substanzlose Anzeige umfangreiche Ermittlungen ausl\u00f6sen muss. Eine offensichtlich unbegr\u00fcndete Anzeige kann mit einer kurzen Begr\u00fcndung erledigt werden. Auch hundert gleichlautende Anzeigen m\u00fcssen nicht hundert getrennte Untersuchungen erfordern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend ist, dass die Begr\u00fcndung einen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung schafft. Eine blo\u00dfe Begr\u00fcndungspflicht ohne einen gegebenenfalls er\u00f6ffneten Rechtsbehelf gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Genau an dieser Stelle weist die \u00f6sterreichische Rechtsordnung eine gravierende L\u00fccke auf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht verneint und deshalb gar kein Ermittlungsverfahren aufnimmt, bleibt im Ergebnis der regul\u00e4re gerichtliche Rechtsschutz versperrt. Erkennt sie zugleich die Opferstellung eines Anzeigers nicht an, fehlt diesem auch der Zugang zu den Rechtsbehelfen, die das Strafprozessrecht Opfern einr\u00e4umt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit entscheidet die Staatsanwaltschaft im Effekt selbst und faktisch un\u00fcberpr\u00fcfbar dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung ihres eigenen Handelns \u00fcberhaupt vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die gesetzliche Ermittlungspflicht kann so gerade dort ihrer Durchsetzbarkeit beraubt werden, wo ihre Verletzung selbst Gegenstand eines Korruptionsverdachts ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine interne Dienstaufsicht kann eine unabh\u00e4ngige gerichtliche Kontrolle nicht ersetzen. Das gilt besonders dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Dienstaufsicht selbst an der Verhinderung einer Untersuchung beteiligt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">2. Mein Fall: Vergabekorruption und die Verweigerung ihrer Aufkl\u00e4rung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich habe diesen Mechanismus in einem konkreten Fall erlebt, den ich seit Jahren verfolge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es geht um die Beschaffung und Weiterentwicklung der Plattform f\u00fcr integrierte \u00f6ffentliche Verkehrstarife im Umfeld von Verkehrsministerium, \u00d6BB und One Mobility.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich war an der Entwicklung des urspr\u00fcnglichen Fahrkartensystems der WESTbahn beteiligt, das seit Dezember 2011 im Einsatz ist. Meine Technologie stellt eine Alternative zu den Systemen der \u00d6BB dar. Sie ist auf einen umfassenden, m\u00f6glichst einfachen und kosteng\u00fcnstigen Fahrkartenvertrieb ausgelegt und kann auch ohne st\u00e4ndige Internetverbindung zuverl\u00e4ssig arbeiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2021 wurde ein Auftrag im Wert von rund 36 Millionen Euro ohne offenen Wettbewerb vergeben. Die Ausschaltung des Wettbewerbs wurde nach \u00a7 37 BVergG gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Ausnahme ist jedoch von Gesetzes wegen an strenge Voraussetzungen gebunden. Insbesondere darf keine vern\u00fcnftige Alternative oder Ersatzl\u00f6sung bestehen, und der fehlende Wettbewerb darf nicht durch eine k\u00fcnstliche Einschr\u00e4nkung der Auftragsparameter herbeigef\u00fchrt worden sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade diese Voraussetzungen bestreite ich. Die von mir entwickelte Technologie war als Alternative bekannt. Eine nachvollziehbare, ergebnisoffene Pr\u00fcfung der verf\u00fcgbaren L\u00f6sungen wurde mir nicht nachgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Inzwischen hat der EuGH in seinem Urteil vom 9. J\u00e4nner 2025, C-578\/23, in einem tschechischen Vergabefall die Bedeutung der Frage hervorgehoben, ob die geltend gemachte technische Ausschlie\u00dflichkeit dem Auftraggeber selbst zuzurechnen ist. Ein Auftraggeber kann sich nicht ohne Weiteres auf eine Ausschlie\u00dflichkeit berufen, die er selbst herbeigef\u00fchrt oder aufrechterhalten hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mein Korruptionsvorwurf betrifft nicht blo\u00df die M\u00f6glichkeit einer vergaberechtlichen Fehlentscheidung. Er betrifft den Verdacht, dass durch bewusste Gestaltung der Beschaffung ein bestimmter Anbieter beg\u00fcnstigt und der Wettbewerb gezielt ausgeschlossen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier \u00fcberschneiden sich Vergaberecht und Strafrecht. \u00a7 168b StGB stellt bestimmte wettbewerbsbeschr\u00e4nkende rechtswidrige Absprachen bei Vergabeverfahren unter Strafe, auch andere Straftatbest\u00e4nde, insbesondere Amtsmissbrauch und Untreue, k\u00f6nnen je nach Sachverhalt einschl\u00e4gig sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob strafbare Absprachen stattgefunden haben, wer daran beteiligt war und welche weiteren Tatbest\u00e4nde erf\u00fcllt sein k\u00f6nnten, l\u00e4sst sich gerade nicht ohne eine entsprechende Untersuchung feststellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich habe den Sachverhalt deshalb bereits im Dezember 2022 bei der WKStA angezeigt. Zwei Tage sp\u00e4ter erhielt ich eine Verst\u00e4ndigung, dass mangels Anfangsverdachts kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Eine auf die konkreten Verdachtsmomente eingehende Begr\u00fcndung enthielt diese Verst\u00e4ndigung nicht. Ein Fortf\u00fchrungsantrag war nach der damaligen Rechtslage ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Februar 2025 erstattete ich eine erneute, wesentlich erweiterte Anzeige. Sie umfasste 60 Seiten und ber\u00fccksichtigte zus\u00e4tzliche Tatsachen, insbesondere eine im Zivilverfahren vorgelegte Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Ich formulierte darin konkrete Fragen zu Beschaffungsgegenstand, technischen Alternativen, Ausschlie\u00dflichkeitsrechten, Vertragsgestaltung und den Voraussetzungen des Wettbewerbsausschlusses.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch damit habe ich keine nachvollziehbare inhaltliche Entscheidung und keine unabh\u00e4ngige gerichtliche Pr\u00fcfung der unterlassenen Ermittlungen erreicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In meinem <a href=\"https:\/\/blog.clausfischer.com\/?p=190\">offenen Brief an Justizministerin Sporrer vom 11. September 2026<\/a> habe ich deshalb den Vorwurf erhoben, dass die staatsanwaltschaftliche Hierarchie die Aufkl\u00e4rung schwerer Vergabekorruption bewusst verhindert und die Verantwortlichen vor einer Untersuchung sch\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich habe dort auch die Frage nach den sogenannten <strong>\u201eroten Netzwerken\u201c<\/strong> ausdr\u00fccklich gestellt: Haben parteipolitische Verflechtungen im Umfeld der \u00d6BB dazu gef\u00fchrt, dass bestimmte Unternehmen beg\u00fcnstigt werden und sich dieser Schutz bis in die zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erstreckt?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich erhebe diesen Vorwurf, weil nach meiner Auffassung der dokumentierte Wettbewerbsausschluss, die vorgetragenen technischen Alternativen, die konkreten Verdachtsmomente und die anschlie\u00dfende Behandlung meiner Anzeigen eine unabh\u00e4ngige Untersuchung verlangen. Ob tats\u00e4chlich ein abgestimmtes Netzwerk hinter diesen Vorg\u00e4ngen steht, ist durch eine solche Untersuchung erst festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bis heute fehlt mir eine tragf\u00e4hige, auf den Kern des Sachverhalts eingehende rechtliche Erkl\u00e4rung, weshalb trotz dieses Vorbringens kein zu untersuchender Korruptionsverdacht bestehen soll.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">3. Ein Recht auf Aufkl\u00e4rung ist kein Recht auf Verurteilung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei geht es nicht darum, dass jeder Anzeiger Anspruch auf die strafrechtliche Verfolgung oder gar Verurteilung bestimmter Personen h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es geht um die wesentlich grundlegendere Frage, ob ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen einen durchsetzbaren Anspruch auf eine gesetzm\u00e4\u00dfige Behandlung seines Vorbringens, eine angemessene Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts und die unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung einer verweigerten Untersuchung haben muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568\/12, im Zusammenhang mit einem Todesfall auf dem Segelschulschiff <em>Gorch Fock<\/em> einen solchen verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung f\u00fcr bestimmte Fallgruppen anerkannt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dazu geh\u00f6ren schwere Straftaten gegen h\u00f6chstpers\u00f6nliche Rechtsg\u00fcter. Ein entsprechender Anspruch kann aber auch in Betracht kommen, wenn Amtstr\u00e4ger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht begr\u00fcndet dies unter anderem mit der Bedeutung des Vertrauens der B\u00fcrger in die Integrit\u00e4t staatlichen Handelns.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bemerkenswert ist, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht die konkrete Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Fall <em>Gorch Fock<\/em> letztlich f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df hielt. Es gelangte zu diesem Ergebnis aber aufgrund einer profunden inhaltlichen Pr\u00fcfung der durchgef\u00fchrten Ermittlungen und ihrer gerichtlichen Kontrolle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es ist gerade diese Unterscheidung, auf die es mir ankommt: Der Rechtsstaat muss nicht jedes vom Anzeiger gew\u00fcnschte Ergebnis garantieren. Er muss aber unter den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Voraussetzungen eine wirksame Kontrolle der staatlichen Aufkl\u00e4rung gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr das \u00f6sterreichische Recht und seine Anwendung im Bereich schwerer Vergabekorruption wirft dies eine grunds\u00e4tzliche Frage auf: Darf die gesetzliche Ermittlungspflicht praktisch allein vom Willen jener Beh\u00f6rde abh\u00e4ngen, deren m\u00f6gliche Pflichtverletzung \u00fcberpr\u00fcft werden soll?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">4. Drei Antr\u00e4ge an den VfGH \u2013 dreimal keine materielle Pr\u00fcfung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit genau dieser Rechtsschutzproblematik habe ich Ihren Gerichtshof dreimal befasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im ersten Verfahren, G 132\/2024, beantragte ich die Aufhebung des damaligen \u00a7 35c StAG, der es erm\u00f6glichte, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, ohne dem Anzeiger einen Fortf\u00fchrungsantrag zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der VfGH erkannte ausdr\u00fccklich die Pr\u00e4judizialit\u00e4t der Bestimmung und die \u00fcbrigen betreffenden Verfahrensvoraussetzungen an. Er wies meinen Antrag jedoch zur\u00fcck, weil nach seiner Auffassung die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht hinreichend pr\u00e4zise bestimmten Verfassungsbestimmungen zugeordnet worden waren. Eine Verbesserung wurde nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im zweiten Verfahren, G 139\/2025, griff ich \u00a7 2 StPO an, weil die darin festgelegte Ermittlungspflicht ohne einen entsprechenden Durchsetzungsmechanismus bei pflichtwidriger Nichtaufnahme praktisch wirkungslos bleiben kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diesmal bezeichnete ich unter anderem Art. 6 StGG, Art. 5 StGG, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 6 EMRK ausdr\u00fccklich. Der VfGH wies den Antrag jedoch zur\u00fcck, weil ich einen unmittelbaren und aktuellen Eingriff gerade durch \u00a7 2 StPO nicht hinreichend dargelegt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im dritten Verfahren, G 175\/2025, erl\u00e4uterte ich meine individuelle Betroffenheit nochmals ausf\u00fchrlich. Der 44-seitige Antrag enthielt eigene Abschnitte \u00fcber Erwerbsfreiheit, Eigentum und Rechtsstaatlichkeit, eine eingehende Darstellung meiner Stellung als ausgeschlossener Marktteilnehmer und eine ausf\u00fchrliche unionsrechtliche Argumentation.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der VfGH wies auch diesen Antrag zur\u00fcck. Seine entscheidende Begr\u00fcndung lautete:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDer Antragsteller unterl\u00e4sst es darzulegen, mit welcher Verfassungsbestimmung die bek\u00e4mpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Herr Pr\u00e4sident, diese Feststellung ist anhand des eingereichten Schriftsatzes \u00fcberpr\u00fcfbar falsch, soweit sie besagt, dass ich keine entsprechenden Verfassungsbestimmungen bezeichnet h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es mag andere rechtliche Einw\u00e4nde gegen meine Antr\u00e4ge geben. Man k\u00f6nnte insbesondere argumentieren, dass die behauptete Rechtsschutzl\u00fccke nicht im normativen Inhalt des \u00a7 2 StPO selbst, sondern in der fehlenden gesetzlichen Ausgestaltung seiner individuellen Durchsetzung liegt und dass deshalb die vollst\u00e4ndige Aufhebung dieser Bestimmung nicht der geeignete Weg w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aber das ist nicht die Begr\u00fcndung, die Ihr Gerichtshof im dritten Beschluss gegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die ausdr\u00fcckliche Bezeichnung und Er\u00f6rterung mehrerer Verfassungsgarantien als nicht erfolgt zu behandeln, ist etwas anderes, als die daraus entwickelte rechtliche Argumentation f\u00fcr unzureichend zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ich werfe den beteiligten Verfassungsrichtern vor, durch ihre Entscheidungen eine materielle Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzl\u00fccke vermieden zu haben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Und ich halte den Verdacht einer korruptiven Abschirmung f\u00fcr untersuchungsw\u00fcrdig, weil dieses Verhalten im Ergebnis die bereits von mir beanstandete Nichtaufkl\u00e4rung m\u00f6glicher Vergabekorruption sch\u00fctzt und weil insbesondere die Begr\u00fcndung des dritten Beschlusses das tats\u00e4chlich erstattete Vorbringen nicht zutreffend wiedergibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich behaupte damit nicht, dass eine pers\u00f6nliche Absprache oder ein strafbarer Vorsatz bereits nachgewiesen w\u00e4re. Aber ich verlange, dass die auff\u00e4llige Abfolge der Entscheidungen, die konkrete Begr\u00fcndung des dritten Beschlusses und der Umgang mit den vorgebrachten unionsrechtlichen Fragen einer sachlichen \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">5. Stehen die Verfahrensregeln des VfGH \u00fcber dem Unionsrecht?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit komme ich zu der meines Erachtens entscheidenden verfassungsrechtlichen Frage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich erkenne an, dass der VfGH an gesetzliche Zust\u00e4ndigkeits- und Verfahrensvorschriften gebunden ist. Ich bestreite aber, dass diese Vorschriften und die vom VfGH entwickelte Methodik ihrer Anwendung unabh\u00e4ngig vom Unionsrecht angewendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der EU-Beitritt hat die \u00f6sterreichische Rechtsordnung ver\u00e4ndert. Unmittelbar anwendbares Unionsrecht genie\u00dft in seinem Anwendungsbereich Anwendungsvorrang. Der unionsrechtliche Effektivit\u00e4tsgrundsatz begrenzt die nationale Verfahrensautonomie, und Art. 47 der EU-Grundrechtecharta gew\u00e4hrleistet unter seinen Anwendungsvoraussetzungen einen wirksamen Rechtsbehelf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Grunds\u00e4tze gelten nicht erst, nachdem ein nationales Gericht einen Antrag f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat. Sie k\u00f6nnen auch f\u00fcr die vorgelagerte Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines Rechtsbehelfs ma\u00dfgeblich sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Darf ein nationales H\u00f6chstgericht einen Antrag ausschlie\u00dflich nach seinen hergebrachten Zul\u00e4ssigkeitsma\u00dfst\u00e4ben beurteilen, wenn gerade die Vereinbarkeit dieser Ma\u00dfst\u00e4be mit dem Unionsrecht in Frage steht?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Darf es die inhaltliche Pr\u00fcfung eines behaupteten unionsrechtlichen Rechtsschutzdefizits mit dem Hinweis verweigern, dass der Antragsteller keinen unmittelbaren Eingriff durch die angefochtene Bestimmung dargelegt habe, wenn dieser gerade das Fehlen einer gesetzlichen Durchsetzungsm\u00f6glichkeit bek\u00e4mpft?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Und wie stellt der VfGH sicher, dass im Zusammenwirken seiner Zul\u00e4ssigkeitsrechtsprechung mit den sonstigen nationalen Rechtsbehelfen kein unionsrechtlich gesch\u00fctzter Anspruch jeder wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzogen wird?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der EuGH hat in der Rechtssache <em>Unibet<\/em>, C-432\/05, klargestellt, dass das Unionsrecht nicht zwingend einen eigenst\u00e4ndigen Rechtsbehelf f\u00fcr jede Form der Normenkontrolle verlangt, sofern andere wirksame Rechtsbehelfe zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wo aber ist in einer Konstellation wie der meinen der andere wirksame Rechtsbehelf?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich habe die staatsanwaltschaftliche Hierarchie befasst, den Zivilrechtsweg beschritten und schlie\u00dflich Ihren Gerichtshof angerufen. Die von mir aufgeworfene materielle Frage, ob die Verweigerung einer wirksamen Kontrolle der strafrechtlichen Aufkl\u00e4rung in dieser besonderen Konstellation mit den unionsrechtlichen Verpflichtungen \u00d6sterreichs vereinbar ist, blieb unbeantwortet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders schwer wiegt dabei die \u00dcberschneidung des europ\u00e4ischen Vergaberechts mit dem nationalen Strafrecht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Rechtsmittelrichtlinien und die Grunds\u00e4tze des Binnenmarkts verlangen wirksamen Rechtsschutz f\u00fcr gesch\u00e4digte Wirtschaftsteilnehmer. Das \u00f6sterreichische Strafrecht erfasst seinerseits bestimmte strafbare Manipulationen von Vergabeverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn der Verdacht besteht, dass eine Vergabe durch geheime rechtswidrige Absprachen manipuliert wurde, stellt sich die Frage, ob die vorhandenen zivil- und vergaberechtlichen Rechtsbehelfe ausreichen oder ob die effektive Durchsetzung der unionsrechtlichen Rechte unter den konkreten Umst\u00e4nden auch eine unabh\u00e4ngig \u00fcberpr\u00fcfbare strafrechtliche Aufkl\u00e4rung verlangt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus dem Unionsrecht folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf strafrechtliche Verfolgung bestimmter Personen. Ein Recht auf wirksame Aufkl\u00e4rung und gerichtlichen Rechtsschutz ist aber etwas grundlegend Anderes als ein Anspruch auf Anklage oder Verurteilung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade diese unionsrechtliche Frage habe ich in meinen Antr\u00e4gen aufgeworfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">6. CILFIT, Consorzio und Remling:<br>Auch die Verweigerung einer EuGH-Vorlage unterliegt dem Recht<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung zu Art. 267 AEUV einen verbindlichen rechtlichen Rahmen daf\u00fcr geschaffen, unter welchen Voraussetzungen ein letztinstanzliches nationales Gericht von einer Vorlage absehen darf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bereits im Urteil <em>CILFIT<\/em>, 283\/81, vom 6. Oktober 1982 hat der EuGH die drei grundlegenden Ausnahmen von der Vorlagepflicht festgelegt: Die aufgeworfene unionsrechtliche Frage ist nicht entscheidungserheblich, sie ist durch die Rechtsprechung des EuGH bereits gekl\u00e4rt, oder die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dem Urteil <em>Consorzio Italian Management<\/em>, C-561\/19, vom 6. Oktober 2021 hat der EuGH diese Rechtsprechung best\u00e4tigt und die Begr\u00fcndungspflicht der letztinstanzlichen Gerichte ausdr\u00fccklich hervorgehoben. Entscheidet sich ein solches Gericht gegen eine Vorlage, muss aus seiner Begr\u00fcndung hervorgehen, weshalb eine der genannten Ausnahmen vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders deutlich hat der EuGH dies inzwischen im Urteil <em>Remling<\/em>, C-767\/23, vom 24. M\u00e4rz 2026 bekr\u00e4ftigt. Ein letztinstanzliches Gericht darf unionsrechtliche Klage- oder Rechtsmittelgr\u00fcnde nicht zur\u00fcckweisen, ohne sich zuvor mit seiner Vorlagepflicht auseinanderzusetzen. H\u00e4lt es eine Ausnahme f\u00fcr einschl\u00e4gig, muss es deren Anwendung spezifisch und konkret begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der EuGH hat allerdings auch anerkannt, dass ein Rechtsbehelf aus Gr\u00fcnden des nationalen Verfahrensrechts unzul\u00e4ssig sein kann, ohne dass eine Vorlage erforderlich wird. Voraussetzung ist, dass die betreffende Verfahrensregel ihrerseits den unionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade darin liegt der entscheidende Punkt meines Vorbringens.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn ich die Vereinbarkeit einer nationalen Zul\u00e4ssigkeitsregel mit dem unionsrechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz bestreite, kann das Gericht nicht einfach diese nationale Zul\u00e4ssigkeitsregel anwenden und damit die unionsrechtliche Frage f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es muss sich vielmehr mit der vorgelagerten Frage auseinandersetzen, ob die nationale Regel unter den konkreten Umst\u00e4nden unionsrechtlich angewendet werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beteiligten Verfassungsrichter konnten keineswegs sicher sein, wie der EuGH eine Konstellation beurteilen w\u00fcrde, in der sich europ\u00e4isches Vergaberecht und nationales Strafrecht \u00fcberschneiden und in der die wirksame Durchsetzung unionsrechtlich gesch\u00fctzter Rechte nach meinem Vorbringen dadurch gef\u00e4hrdet ist, dass die zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden ihre bereits nach nationalem Recht bestehende Aufkl\u00e4rungspflicht nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weder die nationale Rechtsprechung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Individualantr\u00e4gen noch die \u00f6sterreichische Rechtsprechung \u00fcber die subjektiven Rechte eines Anzeigers beantwortet diese besondere unionsrechtliche Konstellation abschlie\u00dfend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch aus <em>Unibet<\/em> folgt keine eindeutige Antwort, solange nicht gekl\u00e4rt ist, welche anderen wirksamen Rechtsbehelfe im konkreten Fall tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Vorlage an den EuGH w\u00e4re daher jedenfalls ernsthaft zu pr\u00fcfen gewesen. Sollte der VfGH sie f\u00fcr entbehrlich gehalten haben, w\u00e4re angesichts der geltend gemachten Rechtsschutzl\u00fccke eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der unionsrechtlichen Entscheidungserheblichkeit und den Voraussetzungen des Art. 267 AEUV angebracht gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich werfe den beteiligten Richtern vor, diese Auseinandersetzung in ihren Entscheidungen nicht nachvollziehbar gef\u00fchrt zu haben. Die Beschl\u00fcsse enthalten keine konkrete Pr\u00fcfung der von mir aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen anhand der einschl\u00e4gigen Ausnahmen von der Vorlagepflicht und keine Auseinandersetzung damit, ob die angewendeten nationalen Zul\u00e4ssigkeitsregeln unter den konkreten Umst\u00e4nden mit dem Effektivit\u00e4tsgrundsatz vereinbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob daraus im jeweiligen Verfahren tats\u00e4chlich eine Verletzung der Vorlagepflicht folgt, h\u00e4ngt von der Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Fragen und der Anwendbarkeit der nationalen Zul\u00e4ssigkeitsregeln ab. Aber genau diese Voraussetzungen w\u00e4ren zu untersuchen gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Verfassungsgerichtshof darf seine nationale Verfahrensautonomie nicht einfach voraussetzen, wenn deren unionsrechtliche Grenzen selbst Gegenstand des Rechtsstreits sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">7. Die Diskrepanz zwischen \u00f6ffentlichem Anspruch und gerichtlicher Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Verhalten ist f\u00fcr mich umso befremdlicher, als es sich nicht auf den Verfassungsgerichtshof beschr\u00e4nkt. Auch in meinen Verfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten bis hinauf zum Obersten Gerichtshof habe ich erlebt, wie schwerwiegende rechtsstaatliche und unionsrechtliche Einw\u00e4nde unter Berufung auf nationale Verfahrensvorschriften unbeantwortet geblieben sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbstverst\u00e4ndlich muss ein Gericht nicht jeder Argumentation eines Kl\u00e4gers folgen. Es darf aber nicht die Geltung nationaler Verfahrensregeln voraussetzen, wenn gerade deren unionsrechtliche Anwendbarkeit bestritten wird, und damit die unionsrechtliche Frage f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es entsteht der Eindruck einer Rechtsprechung, die das Rechtsstaatsprinzip bei feierlichen Anl\u00e4ssen als h\u00f6chste Verpflichtung behandelt, in konkreten Verfahren aber vorzugsweise jene rechtlichen Argumente ber\u00fccksichtigt, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Handeln staatlicher Institutionen entbehrlich machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich halte diese Diskrepanz zwischen dem \u00f6ffentlich vertretenen rechtsstaatlichen Anspruch und dem tats\u00e4chlichen Umgang mit meinen Eingaben f\u00fcr einen schweren institutionellen Missstand.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte wird hier zum Problem, wenn sie mit einer fehlenden Bereitschaft zur unabh\u00e4ngigen \u00dcberpr\u00fcfung der eigenen Entscheidungspraxis einhergeht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">8. Die langfristige wirtschaftliche Gefahr<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich m\u00f6chte Sie schlie\u00dflich darauf aufmerksam machen, dass es hier um weit mehr geht als um einen einzelnen Vergabefall oder die Interessen eines einzelnen Unternehmers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit zunehmender Technisierung wird die Beschaffung komplexer technischer Systeme zu einer immer wichtigeren staatlichen Aufgabe. Die Entscheidung f\u00fcr einen bestimmten Anbieter kann den technologischen Handlungsspielraum f\u00fcr Jahrzehnte festlegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn \u00f6ffentliche Auftraggeber dabei Anbieter nach politischen Beziehungen statt nach objektiven, ver\u00f6ffentlichten und \u00fcberpr\u00fcfbaren Kriterien ausw\u00e4hlen k\u00f6nnen, entsteht eine Wirtschaftsordnung, in der wirtschaftlicher Erfolg zunehmend von staatlicher Protektion abh\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei langfristig eingesetzten technischen Systemen verst\u00e4rkt sich dieser Effekt. Ein zun\u00e4chst beg\u00fcnstigter Anbieter erh\u00e4lt Folgeauftr\u00e4ge, technische Abh\u00e4ngigkeiten wachsen, und die urspr\u00fcngliche Entscheidung gegen den Wettbewerb wird zur Begr\u00fcndung weiterer wettbewerbsloser Vergaben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unabh\u00e4ngige Unternehmen verlieren ihren Marktzugang. Technologische Alternativen werden nicht mehr ernsthaft gepr\u00fcft. Die Kosten tragen die Steuerzahler, die Folgen schlechter technischer Entscheidungen die Nutzer \u00f6ffentlicher Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Fahrkartensystemen betrifft das insbesondere die langfristige Leistungsf\u00e4higkeit des \u00f6ffentlichen Verkehrs und den einfachen Zugang f\u00fcr alle Bev\u00f6lkerungsgruppen, gerade auch f\u00fcr \u00e4ltere Menschen und Personen mit eingeschr\u00e4nkten technischen M\u00f6glichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das europ\u00e4ische Vergaberecht soll solchen Entwicklungen entgegenwirken. Es verlangt Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb und begrenzt die M\u00f6glichkeiten, \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge ohne offene Konkurrenz zu vergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn diese Regeln aber durch rechtswidrige Absprachen umgangen werden k\u00f6nnen, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufkl\u00e4rung entsprechender Verdachtsmomente verweigert und wenn diese Verweigerung einer wirksamen unabh\u00e4ngigen Kontrolle entzogen bleibt, verliert das Vergaberecht einen wesentlichen Teil seiner praktischen Schutzwirkung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das ist die Gefahr einer zunehmend politisch gesteuerten Wirtschaftsordnung, in der Netzwerke von Entscheidungstr\u00e4gern und beg\u00fcnstigten Unternehmen die Entwicklung der Wirtschaft bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Und es ist ein verfassungsrechtliches Problem, weil es die Erwerbsfreiheit, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und die rechtsstaatliche Bindung der Verwaltung ber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade deshalb darf sich der VfGH bei der Beurteilung solcher F\u00e4lle nicht auf eine rein formale Anwendung seiner nationalen Verfahrensregeln zur\u00fcckziehen, ohne deren verfassungs- und unionsrechtliche Grenzen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">9. Herr Pr\u00e4sident, wer kontrolliert die Kontrolleure?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich erwarte nicht, dass der Verfassungsgerichtshof meine Rechtsansichten ungepr\u00fcft \u00fcbernimmt. Ich erwarte aber, dass er sich mit den entscheidenden Fragen sachlich auseinandersetzt und seine Entscheidungen auf Gr\u00fcnde st\u00fctzt, die das tats\u00e4chliche Vorbringen zutreffend wiedergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich erwarte auch nicht, dass er strafrechtliche Ermittlungen selbst f\u00fchrt oder die Aufgaben der Staatsanwaltschaft \u00fcbernimmt. Die Frage, ob der Gesetzgeber eine verfassungs- oder unionsrechtswidrige Rechtsschutzl\u00fccke geschaffen hat, betrifft jedoch sehr wohl die verfassungsrechtliche Verantwortung, auf die ich Ihren Gerichtshof mit meinen Antr\u00e4gen hingewiesen habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Deshalb richte ich vier konkrete Fragen an Sie:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Erstens:<\/strong> Halten Sie es f\u00fcr mit dem \u00f6sterreichischen Rechtsstaatsprinzip vereinbar, dass eine Staatsanwaltschaft durch die Verneinung eines Anfangsverdachts und einer behaupteten Opferstellung die unabh\u00e4ngige gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung ihrer eigenen Entscheidung in bestimmten F\u00e4llen verhindern kann, selbst wenn der Verdacht besteht, dass sie damit andere Amtstr\u00e4ger vor einer Untersuchung sch\u00fctzt?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zweitens:<\/strong> Sind Sie der Auffassung, dass die nationalen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen des VfGH auch dann uneingeschr\u00e4nkt angewendet werden d\u00fcrfen, wenn ihre Anwendung die Durchsetzung unionsrechtlich gesch\u00fctzter Rechte praktisch unm\u00f6glich macht oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert? Und wenn nicht: Wie wird die Vereinbarkeit dieser Voraussetzungen mit dem Unionsrecht \u00fcberpr\u00fcft?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Drittens:<\/strong> Wie erkl\u00e4ren Sie, dass der VfGH meinen dritten Antrag mit der Behauptung zur\u00fcckgewiesen hat, ich h\u00e4tte keine kollidierende Verfassungsbestimmung dargelegt, obwohl der Schriftsatz mehrere solche Bestimmungen ausdr\u00fccklich nennt und ausf\u00fchrlich behandelt?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Viertens:<\/strong> Auf welcher unionsrechtlichen Grundlage haben die beteiligten Richter eine Vorlage an den EuGH f\u00fcr entbehrlich gehalten? Welche der vom EuGH anerkannten Ausnahmen war jeweils ma\u00dfgeblich, oder aus welchem Grund durfte die jeweilige nationale Zul\u00e4ssigkeitsregel unter Wahrung des \u00c4quivalenz- und Effektivit\u00e4tsgrundsatzes angewendet werden?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine rechtswidrige Beg\u00fcnstigung durch einen staatlichen Entscheidungstr\u00e4ger ist ein ernstes Problem. Wenn jedoch jene Institutionen, die solche Rechtsverletzungen aufkl\u00e4ren und ihre Wiederholung verhindern sollen, die Aufkl\u00e4rung selbst vereiteln, wird daraus eine Gefahr f\u00fcr den Rechtsstaat insgesamt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade darin liegt mein Korruptionsvorwurf. Ich werfe den beteiligten staatlichen Organen vor, dass ihr dokumentiertes Verhalten die Aufkl\u00e4rung m\u00f6glicher Vergabekorruption verhindert und die Verantwortlichen vor einer wirksamen Untersuchung gesch\u00fctzt hat. Bei den beteiligten Verfassungsrichtern begr\u00fcndet insbesondere der Umgang mit meinen drei Antr\u00e4gen den Verdacht, dass diese Abschirmung durch die Verweigerung einer materiellen Pr\u00fcfung fortgesetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob dahinter eine bewusste Beg\u00fcnstigungsabsicht, institutionelle Loyalit\u00e4t oder eine andere Ursache steht, muss unabh\u00e4ngig untersucht werden. Der blo\u00dfe Hinweis auf die formelle Rechtskraft der Entscheidungen entkr\u00e4ftet den Vorwurf nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer meinen Korruptionsverdacht f\u00fcr unbegr\u00fcndet h\u00e4lt, kann ihm mit \u00fcberpr\u00fcfbaren Tatsachen und rechtlichen Argumenten entgegentreten. Besonders \u00fcberzeugend w\u00e4re eine sachliche Erkl\u00e4rung, weshalb das von mir dokumentierte Verhalten der Staatsanwaltschaften rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sein soll und weshalb die von mir aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen keiner weiteren Kl\u00e4rung bedurften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der blo\u00dfe Verweis auf die Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz beantwortet keine dieser Fragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Herr Pr\u00e4sident, ein Rechtsstaat, der bei m\u00f6glichen Pflichtverletzungen seiner eigenen Kontrollorgane keinen wirksamen Weg zur unabh\u00e4ngigen \u00dcberpr\u00fcfung er\u00f6ffnet, verdient es, dass man seine Rechtsstaatlichkeit \u00f6ffentlich in Frage stellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte ist kein Privileg ihrer Mitglieder, sondern eine Sicherung des Rechtsstaats. Sie soll die Durchsetzung des Rechts gew\u00e4hrleisten und darf nicht dazu dienen, die eigenen Entscheidungen oder m\u00f6gliche Pflichtverletzungen staatlicher Organe einer wirksamen Kontrolle zu entziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte ist kein Recht auf Unkontrollierbarkeit, und die Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte von der Politik darf nicht zur Unabh\u00e4ngigkeit vom Recht werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sie haben am Verfassungstag mehr Unabh\u00e4ngigkeit f\u00fcr Ihren Gerichtshof gefordert. Ich fordere von Ihrem Gerichtshof, dass er die Bindung an das Recht ebenso ernst nimmt wie seine eigene Unabh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Claus Fischer<\/strong><br><strong>claus.fischer@txware.com<\/strong><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Angef\u00fchrte Verfahren und Ver\u00f6ffentlichungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>VfGH, G 132\/2024, Beschluss vom 17. September 2024.<\/li>\n\n\n\n<li>VfGH, G 139\/2025, Beschluss vom 7. Oktober 2025.<\/li>\n\n\n\n<li>VfGH, G 175\/2025, Beschluss vom 27. November 2025.<\/li>\n\n\n\n<li>EuGH, <em>CILFIT<\/em>, 283\/81, Urteil vom 6. Oktober 1982.<\/li>\n\n\n\n<li>EuGH, <em>Unibet<\/em>, C-432\/05, Urteil vom 13. M\u00e4rz 2007.<\/li>\n\n\n\n<li>EuGH, <em>Consorzio Italian Management<\/em>, C-561\/19, Urteil vom 6. Oktober 2021.<\/li>\n\n\n\n<li>EuGH, <em>Remling<\/em>, C-767\/23, Urteil vom 24. M\u00e4rz 2026.<\/li>\n\n\n\n<li>EuGH, <em>\u010cesk\u00e1 republika \u2013 Gener\u00e1ln\u00ed finan\u010dn\u00ed \u0159editelstv\u00ed<\/em>, C-578\/23, Urteil vom 9. J\u00e4nner 2025.<\/li>\n\n\n\n<li>Deutsches Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1568\/12, Beschluss vom 6. Oktober 2014 (<em>Gorch Fock<\/em>).<\/li>\n\n\n\n<li><a href=\"https:\/\/blog.clausfischer.com\/?p=190\">Offener Brief an Justizministerin Anna Sporrer vom 11. September 2026<\/a>.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>VfGH-Pr\u00e4sident Christoph Grabenwarter fordert zu Recht mehr Unabh\u00e4ngigkeit seines Gerichtshofs von der Politik. Doch wie steht es um die Bindung des VfGH selbst an Rechtsstaat und Unionsrecht? 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