Offener Brief an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, Christoph Grabenwarter
Unabhängigkeit vom Recht?
Korruption, verweigerter Rechtsschutzund die Verantwortung des Verfassungsgerichtshofs
Sehr geehrter Herr Präsident!
Am Verfassungstag am 1. Oktober 2026 haben Sie größere Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofs von der Politik gefordert. Unter Hinweis auf die Entwicklungen in Ungarn und Polen haben Sie vorgeschlagen, der VfGH solle die Aufhebung von Gesetzen künftig erforderlichenfalls selbst kundmachen können, damit die Regierung die Wirksamkeit seiner Entscheidungen nicht verhindern kann.
Ich stimme Ihnen zu. Ich möchte aber die Frage stellen, welchen Wert die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofs hat, wenn dieser selbst seiner rechtsstaatlichen Verantwortung nicht gerecht wird.
Es gehört inzwischen zum festen Ritual der österreichischen Justiz, bei feierlichen Anlässen die Bedeutung des Rechtsstaats zu beschwören, vor politischer Einflussnahme zu warnen und die Unabhängigkeit der Gerichte als unverzichtbare Grundlage unserer Demokratie hervorzuheben.
Ich vermisse bei diesen Veranstaltungen die Auseinandersetzung mit der Frage, wie ernst die Gerichte selbst jene rechtsstaatlichen Prinzipien nehmen, die sie öffentlich so nachdrücklich verteidigen.
Die Rechtsstaatlichkeit bewährt sich nicht in Festreden, sondern in konkreten Entscheidungen, besonders dann, wenn ihre konsequente Anwendung unangenehme Folgen für mächtige staatliche Institutionen haben könnte.
Ich werfe den an drei Entscheidungen über meine Anträge beteiligten Verfassungsrichtern vor, sich hinter nationalen Zulässigkeitsvorschriften verschanzt zu haben, um sich der materiellen Auseinandersetzung mit einem grundlegenden verfassungsrechtlichen Problem zu entziehen. Dabei haben sie insbesondere die Frage unbeantwortet gelassen, ob diese Zulässigkeitsvorschriften angesichts des Anwendungsvorrangs und des Effektivitätsgrundsatzes des Unionsrechts überhaupt uneingeschränkt angewendet werden durften.
Ich hege darüber hinaus den Verdacht institutioneller Korruption: Die Art und die Abfolge der Entscheidungen begründen für mich den Verdacht, dass die beteiligten Richter durch ihre Verweigerung einer inhaltlichen Prüfung dazu beigetragen haben, die Aufklärung schwerer Vergabekorruption und möglicher strafbarer Pflichtverletzungen innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie zu verhindern.
Sie selbst waren an diesen Entscheidungen nicht beteiligt. Ich richte diesen Brief dennoch an Sie, weil Sie als Präsident die Rechtsstaatlichkeit einfordern und die institutionelle Integrität des Verfassungsgerichtshofs öffentlich vertreten.
1. Ein Rechtsstaat, in dem sich die Staatsanwaltschaft selbst kontrolliert
Nach der Befragung von Justizministerin Anna Sporrer und Michael Klackl, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien, im parlamentarischen Untersuchungsausschuss sprach der Abgeordnete Christian Hafenecker von einem „System der organisierten Verantwortungslosigkeit“ und stellte fest: „Es kontrolliert niemand die Fachaufsicht!“
Ich teile Hafeneckers Beurteilung des Falls Pilnacek nicht. Seine Kritik an der strukturellen Verantwortungslosigkeit innerhalb der Justiz trifft aber aufgrund meiner eigenen Erfahrungen einen entscheidenden Punkt.
Die österreichische Rechtsordnung verpflichtet die Staatsanwaltschaften nach § 2 StPO zur amtswegigen Aufklärung jedes Anfangsverdachts einer Straftat. § 78 StPO verpflichtet zudem Behörden und öffentliche Dienststellen unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anzeige strafbarer Handlungen, von denen sie in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich Kenntnis erlangen.
Aber wer sorgt dafür, dass diese Pflichten auch tatsächlich eingehalten werden?
Der Rechtsstaat beginnt nicht erst dort, wo die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, Ermittlungen aufzunehmen. Er beginnt bereits dort, wo ein Bürger eine Straftat anzeigt.
Dazu gehört für mich ein grundlegendes rechtsstaatliches Instrument: Für eine Anzeige muss es einen gesetzlich vorgesehenen Weg geben. An jeder Stelle, an der dieser Weg endet, muss eine nachvollziehbare Begründung stehen. Und jedenfalls dort, wo ein Betroffener eine Verletzung seiner geschützten Rechte geltend macht, muss ein wirksamer Weg bestehen, eine möglicherweise rechtswidrige Entscheidung unabhängig überprüfen zu lassen.
Das bedeutet keineswegs, dass jede substanzlose Anzeige umfangreiche Ermittlungen auslösen muss. Eine offensichtlich unbegründete Anzeige kann mit einer kurzen Begründung erledigt werden. Auch hundert gleichlautende Anzeigen müssen nicht hundert getrennte Untersuchungen erfordern.
Entscheidend ist, dass die Begründung einen Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Überprüfung schafft. Eine bloße Begründungspflicht ohne einen gegebenenfalls eröffneten Rechtsbehelf genügt dafür nicht.
Genau an dieser Stelle weist die österreichische Rechtsordnung eine gravierende Lücke auf.
Wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht verneint und deshalb gar kein Ermittlungsverfahren aufnimmt, bleibt im Ergebnis der reguläre gerichtliche Rechtsschutz versperrt. Erkennt sie zugleich die Opferstellung eines Anzeigers nicht an, fehlt diesem auch der Zugang zu den Rechtsbehelfen, die das Strafprozessrecht Opfern einräumt.
Damit entscheidet die Staatsanwaltschaft im Effekt selbst und faktisch unüberprüfbar darüber, ob die Voraussetzungen für eine unabhängige Überprüfung ihres eigenen Handelns überhaupt vorliegen.
Die gesetzliche Ermittlungspflicht kann so gerade dort ihrer Durchsetzbarkeit beraubt werden, wo ihre Verletzung selbst Gegenstand eines Korruptionsverdachts ist.
Eine interne Dienstaufsicht kann eine unabhängige gerichtliche Kontrolle nicht ersetzen. Das gilt besonders dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Dienstaufsicht selbst an der Verhinderung einer Untersuchung beteiligt ist.
2. Mein Fall: Vergabekorruption und die Verweigerung ihrer Aufklärung
Ich habe diesen Mechanismus in einem konkreten Fall erlebt, den ich seit Jahren verfolge.
Es geht um die Beschaffung und Weiterentwicklung der Plattform für integrierte öffentliche Verkehrstarife im Umfeld von Verkehrsministerium, ÖBB und One Mobility.
Ich war an der Entwicklung des ursprünglichen Fahrkartensystems der WESTbahn beteiligt, das seit Dezember 2011 im Einsatz ist. Meine Technologie stellt eine Alternative zu den Systemen der ÖBB dar. Sie ist auf einen umfassenden, möglichst einfachen und kostengünstigen Fahrkartenvertrieb ausgelegt und kann auch ohne ständige Internetverbindung zuverlässig arbeiten.
Im Jahr 2021 wurde ein Auftrag im Wert von rund 36 Millionen Euro ohne offenen Wettbewerb vergeben. Die Ausschaltung des Wettbewerbs wurde nach § 37 BVergG gerechtfertigt.
Diese Ausnahme ist jedoch von Gesetzes wegen an strenge Voraussetzungen gebunden. Insbesondere darf keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung bestehen, und der fehlende Wettbewerb darf nicht durch eine künstliche Einschränkung der Auftragsparameter herbeigeführt worden sein.
Gerade diese Voraussetzungen bestreite ich. Die von mir entwickelte Technologie war als Alternative bekannt. Eine nachvollziehbare, ergebnisoffene Prüfung der verfügbaren Lösungen wurde mir nicht nachgewiesen.
Inzwischen hat der EuGH in seinem Urteil vom 9. Jänner 2025, C-578/23, in einem tschechischen Vergabefall die Bedeutung der Frage hervorgehoben, ob die geltend gemachte technische Ausschließlichkeit dem Auftraggeber selbst zuzurechnen ist. Ein Auftraggeber kann sich nicht ohne Weiteres auf eine Ausschließlichkeit berufen, die er selbst herbeigeführt oder aufrechterhalten hat.
Mein Korruptionsvorwurf betrifft nicht bloß die Möglichkeit einer vergaberechtlichen Fehlentscheidung. Er betrifft den Verdacht, dass durch bewusste Gestaltung der Beschaffung ein bestimmter Anbieter begünstigt und der Wettbewerb gezielt ausgeschlossen wurde.
Hier überschneiden sich Vergaberecht und Strafrecht. § 168b StGB stellt bestimmte wettbewerbsbeschränkende rechtswidrige Absprachen bei Vergabeverfahren unter Strafe, auch andere Straftatbestände, insbesondere Amtsmissbrauch und Untreue, können je nach Sachverhalt einschlägig sein.
Ob strafbare Absprachen stattgefunden haben, wer daran beteiligt war und welche weiteren Tatbestände erfüllt sein könnten, lässt sich gerade nicht ohne eine entsprechende Untersuchung feststellen.
Ich habe den Sachverhalt deshalb bereits im Dezember 2022 bei der WKStA angezeigt. Zwei Tage später erhielt ich eine Verständigung, dass mangels Anfangsverdachts kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Eine auf die konkreten Verdachtsmomente eingehende Begründung enthielt diese Verständigung nicht. Ein Fortführungsantrag war nach der damaligen Rechtslage ausgeschlossen.
Im Februar 2025 erstattete ich eine erneute, wesentlich erweiterte Anzeige. Sie umfasste 60 Seiten und berücksichtigte zusätzliche Tatsachen, insbesondere eine im Zivilverfahren vorgelegte Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Ich formulierte darin konkrete Fragen zu Beschaffungsgegenstand, technischen Alternativen, Ausschließlichkeitsrechten, Vertragsgestaltung und den Voraussetzungen des Wettbewerbsausschlusses.
Auch damit habe ich keine nachvollziehbare inhaltliche Entscheidung und keine unabhängige gerichtliche Prüfung der unterlassenen Ermittlungen erreicht.
In meinem offenen Brief an Justizministerin Sporrer vom 11. September 2026 habe ich deshalb den Vorwurf erhoben, dass die staatsanwaltschaftliche Hierarchie die Aufklärung schwerer Vergabekorruption bewusst verhindert und die Verantwortlichen vor einer Untersuchung schützt.
Ich habe dort auch die Frage nach den sogenannten „roten Netzwerken“ ausdrücklich gestellt: Haben parteipolitische Verflechtungen im Umfeld der ÖBB dazu geführt, dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden und sich dieser Schutz bis in die zuständigen Strafverfolgungsbehörden erstreckt?
Ich erhebe diesen Vorwurf, weil nach meiner Auffassung der dokumentierte Wettbewerbsausschluss, die vorgetragenen technischen Alternativen, die konkreten Verdachtsmomente und die anschließende Behandlung meiner Anzeigen eine unabhängige Untersuchung verlangen. Ob tatsächlich ein abgestimmtes Netzwerk hinter diesen Vorgängen steht, ist durch eine solche Untersuchung erst festzustellen.
Bis heute fehlt mir eine tragfähige, auf den Kern des Sachverhalts eingehende rechtliche Erklärung, weshalb trotz dieses Vorbringens kein zu untersuchender Korruptionsverdacht bestehen soll.
3. Ein Recht auf Aufklärung ist kein Recht auf Verurteilung
Dabei geht es nicht darum, dass jeder Anzeiger Anspruch auf die strafrechtliche Verfolgung oder gar Verurteilung bestimmter Personen hätte.
Es geht um die wesentlich grundlegendere Frage, ob ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen einen durchsetzbaren Anspruch auf eine gesetzmäßige Behandlung seines Vorbringens, eine angemessene Aufklärung des Sachverhalts und die unabhängige Überprüfung einer verweigerten Untersuchung haben muss.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12, im Zusammenhang mit einem Todesfall auf dem Segelschulschiff Gorch Fock einen solchen verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung für bestimmte Fallgruppen anerkannt.
Dazu gehören schwere Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter. Ein entsprechender Anspruch kann aber auch in Betracht kommen, wenn Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht begründet dies unter anderem mit der Bedeutung des Vertrauens der Bürger in die Integrität staatlichen Handelns.
Bemerkenswert ist, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht die konkrete Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Fall Gorch Fock letztlich für verfassungsgemäß hielt. Es gelangte zu diesem Ergebnis aber aufgrund einer profunden inhaltlichen Prüfung der durchgeführten Ermittlungen und ihrer gerichtlichen Kontrolle.
Es ist gerade diese Unterscheidung, auf die es mir ankommt: Der Rechtsstaat muss nicht jedes vom Anzeiger gewünschte Ergebnis garantieren. Er muss aber unter den dafür maßgeblichen Voraussetzungen eine wirksame Kontrolle der staatlichen Aufklärung gewährleisten.
Für das österreichische Recht und seine Anwendung im Bereich schwerer Vergabekorruption wirft dies eine grundsätzliche Frage auf: Darf die gesetzliche Ermittlungspflicht praktisch allein vom Willen jener Behörde abhängen, deren mögliche Pflichtverletzung überprüft werden soll?
4. Drei Anträge an den VfGH – dreimal keine materielle Prüfung
Mit genau dieser Rechtsschutzproblematik habe ich Ihren Gerichtshof dreimal befasst.
Im ersten Verfahren, G 132/2024, beantragte ich die Aufhebung des damaligen § 35c StAG, der es ermöglichte, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, ohne dem Anzeiger einen Fortführungsantrag zu eröffnen.
Der VfGH erkannte ausdrücklich die Präjudizialität der Bestimmung und die übrigen betreffenden Verfahrensvoraussetzungen an. Er wies meinen Antrag jedoch zurück, weil nach seiner Auffassung die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht hinreichend präzise bestimmten Verfassungsbestimmungen zugeordnet worden waren. Eine Verbesserung wurde nicht zugelassen.
Im zweiten Verfahren, G 139/2025, griff ich § 2 StPO an, weil die darin festgelegte Ermittlungspflicht ohne einen entsprechenden Durchsetzungsmechanismus bei pflichtwidriger Nichtaufnahme praktisch wirkungslos bleiben kann.
Diesmal bezeichnete ich unter anderem Art. 6 StGG, Art. 5 StGG, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 6 EMRK ausdrücklich. Der VfGH wies den Antrag jedoch zurück, weil ich einen unmittelbaren und aktuellen Eingriff gerade durch § 2 StPO nicht hinreichend dargelegt hätte.
Im dritten Verfahren, G 175/2025, erläuterte ich meine individuelle Betroffenheit nochmals ausführlich. Der 44-seitige Antrag enthielt eigene Abschnitte über Erwerbsfreiheit, Eigentum und Rechtsstaatlichkeit, eine eingehende Darstellung meiner Stellung als ausgeschlossener Marktteilnehmer und eine ausführliche unionsrechtliche Argumentation.
Der VfGH wies auch diesen Antrag zurück. Seine entscheidende Begründung lautete:
„Der Antragsteller unterlässt es darzulegen, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll.“
Herr Präsident, diese Feststellung ist anhand des eingereichten Schriftsatzes überprüfbar falsch, soweit sie besagt, dass ich keine entsprechenden Verfassungsbestimmungen bezeichnet hätte.
Es mag andere rechtliche Einwände gegen meine Anträge geben. Man könnte insbesondere argumentieren, dass die behauptete Rechtsschutzlücke nicht im normativen Inhalt des § 2 StPO selbst, sondern in der fehlenden gesetzlichen Ausgestaltung seiner individuellen Durchsetzung liegt und dass deshalb die vollständige Aufhebung dieser Bestimmung nicht der geeignete Weg wäre.
Aber das ist nicht die Begründung, die Ihr Gerichtshof im dritten Beschluss gegeben hat.
Die ausdrückliche Bezeichnung und Erörterung mehrerer Verfassungsgarantien als nicht erfolgt zu behandeln, ist etwas anderes, als die daraus entwickelte rechtliche Argumentation für unzureichend zu erklären.
Ich werfe den beteiligten Verfassungsrichtern vor, durch ihre Entscheidungen eine materielle Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzlücke vermieden zu haben.
Und ich halte den Verdacht einer korruptiven Abschirmung für untersuchungswürdig, weil dieses Verhalten im Ergebnis die bereits von mir beanstandete Nichtaufklärung möglicher Vergabekorruption schützt und weil insbesondere die Begründung des dritten Beschlusses das tatsächlich erstattete Vorbringen nicht zutreffend wiedergibt.
Ich behaupte damit nicht, dass eine persönliche Absprache oder ein strafbarer Vorsatz bereits nachgewiesen wäre. Aber ich verlange, dass die auffällige Abfolge der Entscheidungen, die konkrete Begründung des dritten Beschlusses und der Umgang mit den vorgebrachten unionsrechtlichen Fragen einer sachlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden.
5. Stehen die Verfahrensregeln des VfGH über dem Unionsrecht?
Damit komme ich zu der meines Erachtens entscheidenden verfassungsrechtlichen Frage.
Ich erkenne an, dass der VfGH an gesetzliche Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften gebunden ist. Ich bestreite aber, dass diese Vorschriften und die vom VfGH entwickelte Methodik ihrer Anwendung unabhängig vom Unionsrecht angewendet werden dürfen.
Der EU-Beitritt hat die österreichische Rechtsordnung verändert. Unmittelbar anwendbares Unionsrecht genießt in seinem Anwendungsbereich Anwendungsvorrang. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz begrenzt die nationale Verfahrensautonomie, und Art. 47 der EU-Grundrechtecharta gewährleistet unter seinen Anwendungsvoraussetzungen einen wirksamen Rechtsbehelf.
Diese Grundsätze gelten nicht erst, nachdem ein nationales Gericht einen Antrag für zulässig erklärt hat. Sie können auch für die vorgelagerte Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs maßgeblich sein.
Darf ein nationales Höchstgericht einen Antrag ausschließlich nach seinen hergebrachten Zulässigkeitsmaßstäben beurteilen, wenn gerade die Vereinbarkeit dieser Maßstäbe mit dem Unionsrecht in Frage steht?
Darf es die inhaltliche Prüfung eines behaupteten unionsrechtlichen Rechtsschutzdefizits mit dem Hinweis verweigern, dass der Antragsteller keinen unmittelbaren Eingriff durch die angefochtene Bestimmung dargelegt habe, wenn dieser gerade das Fehlen einer gesetzlichen Durchsetzungsmöglichkeit bekämpft?
Und wie stellt der VfGH sicher, dass im Zusammenwirken seiner Zulässigkeitsrechtsprechung mit den sonstigen nationalen Rechtsbehelfen kein unionsrechtlich geschützter Anspruch jeder wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzogen wird?
Der EuGH hat in der Rechtssache Unibet, C-432/05, klargestellt, dass das Unionsrecht nicht zwingend einen eigenständigen Rechtsbehelf für jede Form der Normenkontrolle verlangt, sofern andere wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Wo aber ist in einer Konstellation wie der meinen der andere wirksame Rechtsbehelf?
Ich habe die staatsanwaltschaftliche Hierarchie befasst, den Zivilrechtsweg beschritten und schließlich Ihren Gerichtshof angerufen. Die von mir aufgeworfene materielle Frage, ob die Verweigerung einer wirksamen Kontrolle der strafrechtlichen Aufklärung in dieser besonderen Konstellation mit den unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs vereinbar ist, blieb unbeantwortet.
Besonders schwer wiegt dabei die Überschneidung des europäischen Vergaberechts mit dem nationalen Strafrecht.
Die Rechtsmittelrichtlinien und die Grundsätze des Binnenmarkts verlangen wirksamen Rechtsschutz für geschädigte Wirtschaftsteilnehmer. Das österreichische Strafrecht erfasst seinerseits bestimmte strafbare Manipulationen von Vergabeverfahren.
Wenn der Verdacht besteht, dass eine Vergabe durch geheime rechtswidrige Absprachen manipuliert wurde, stellt sich die Frage, ob die vorhandenen zivil- und vergaberechtlichen Rechtsbehelfe ausreichen oder ob die effektive Durchsetzung der unionsrechtlichen Rechte unter den konkreten Umständen auch eine unabhängig überprüfbare strafrechtliche Aufklärung verlangt.
Aus dem Unionsrecht folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf strafrechtliche Verfolgung bestimmter Personen. Ein Recht auf wirksame Aufklärung und gerichtlichen Rechtsschutz ist aber etwas grundlegend Anderes als ein Anspruch auf Anklage oder Verurteilung.
Gerade diese unionsrechtliche Frage habe ich in meinen Anträgen aufgeworfen.
6. CILFIT, Consorzio und Remling:
Auch die Verweigerung einer EuGH-Vorlage unterliegt dem Recht
Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung zu Art. 267 AEUV einen verbindlichen rechtlichen Rahmen dafür geschaffen, unter welchen Voraussetzungen ein letztinstanzliches nationales Gericht von einer Vorlage absehen darf.
Bereits im Urteil CILFIT, 283/81, vom 6. Oktober 1982 hat der EuGH die drei grundlegenden Ausnahmen von der Vorlagepflicht festgelegt: Die aufgeworfene unionsrechtliche Frage ist nicht entscheidungserheblich, sie ist durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt, oder die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
Mit dem Urteil Consorzio Italian Management, C-561/19, vom 6. Oktober 2021 hat der EuGH diese Rechtsprechung bestätigt und die Begründungspflicht der letztinstanzlichen Gerichte ausdrücklich hervorgehoben. Entscheidet sich ein solches Gericht gegen eine Vorlage, muss aus seiner Begründung hervorgehen, weshalb eine der genannten Ausnahmen vorliegt.
Besonders deutlich hat der EuGH dies inzwischen im Urteil Remling, C-767/23, vom 24. März 2026 bekräftigt. Ein letztinstanzliches Gericht darf unionsrechtliche Klage- oder Rechtsmittelgründe nicht zurückweisen, ohne sich zuvor mit seiner Vorlagepflicht auseinanderzusetzen. Hält es eine Ausnahme für einschlägig, muss es deren Anwendung spezifisch und konkret begründen.
Der EuGH hat allerdings auch anerkannt, dass ein Rechtsbehelf aus Gründen des nationalen Verfahrensrechts unzulässig sein kann, ohne dass eine Vorlage erforderlich wird. Voraussetzung ist, dass die betreffende Verfahrensregel ihrerseits den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entspricht.
Gerade darin liegt der entscheidende Punkt meines Vorbringens.
Wenn ich die Vereinbarkeit einer nationalen Zulässigkeitsregel mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz bestreite, kann das Gericht nicht einfach diese nationale Zulässigkeitsregel anwenden und damit die unionsrechtliche Frage für erledigt erklären.
Es muss sich vielmehr mit der vorgelagerten Frage auseinandersetzen, ob die nationale Regel unter den konkreten Umständen unionsrechtlich angewendet werden darf.
Die beteiligten Verfassungsrichter konnten keineswegs sicher sein, wie der EuGH eine Konstellation beurteilen würde, in der sich europäisches Vergaberecht und nationales Strafrecht überschneiden und in der die wirksame Durchsetzung unionsrechtlich geschützter Rechte nach meinem Vorbringen dadurch gefährdet ist, dass die zuständigen nationalen Behörden ihre bereits nach nationalem Recht bestehende Aufklärungspflicht nicht erfüllen.
Weder die nationale Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Individualanträgen noch die österreichische Rechtsprechung über die subjektiven Rechte eines Anzeigers beantwortet diese besondere unionsrechtliche Konstellation abschließend.
Auch aus Unibet folgt keine eindeutige Antwort, solange nicht geklärt ist, welche anderen wirksamen Rechtsbehelfe im konkreten Fall tatsächlich zur Verfügung stehen.
Eine Vorlage an den EuGH wäre daher jedenfalls ernsthaft zu prüfen gewesen. Sollte der VfGH sie für entbehrlich gehalten haben, wäre angesichts der geltend gemachten Rechtsschutzlücke eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der unionsrechtlichen Entscheidungserheblichkeit und den Voraussetzungen des Art. 267 AEUV angebracht gewesen.
Ich werfe den beteiligten Richtern vor, diese Auseinandersetzung in ihren Entscheidungen nicht nachvollziehbar geführt zu haben. Die Beschlüsse enthalten keine konkrete Prüfung der von mir aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen anhand der einschlägigen Ausnahmen von der Vorlagepflicht und keine Auseinandersetzung damit, ob die angewendeten nationalen Zulässigkeitsregeln unter den konkreten Umständen mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sind.
Ob daraus im jeweiligen Verfahren tatsächlich eine Verletzung der Vorlagepflicht folgt, hängt von der Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Fragen und der Anwendbarkeit der nationalen Zulässigkeitsregeln ab. Aber genau diese Voraussetzungen wären zu untersuchen gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof darf seine nationale Verfahrensautonomie nicht einfach voraussetzen, wenn deren unionsrechtliche Grenzen selbst Gegenstand des Rechtsstreits sind.
7. Die Diskrepanz zwischen öffentlichem Anspruch und gerichtlicher Praxis
Dieses Verhalten ist für mich umso befremdlicher, als es sich nicht auf den Verfassungsgerichtshof beschränkt. Auch in meinen Verfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten bis hinauf zum Obersten Gerichtshof habe ich erlebt, wie schwerwiegende rechtsstaatliche und unionsrechtliche Einwände unter Berufung auf nationale Verfahrensvorschriften unbeantwortet geblieben sind.
Selbstverständlich muss ein Gericht nicht jeder Argumentation eines Klägers folgen. Es darf aber nicht die Geltung nationaler Verfahrensregeln voraussetzen, wenn gerade deren unionsrechtliche Anwendbarkeit bestritten wird, und damit die unionsrechtliche Frage für erledigt erklären.
Es entsteht der Eindruck einer Rechtsprechung, die das Rechtsstaatsprinzip bei feierlichen Anlässen als höchste Verpflichtung behandelt, in konkreten Verfahren aber vorzugsweise jene rechtlichen Argumente berücksichtigt, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Handeln staatlicher Institutionen entbehrlich machen.
Ich halte diese Diskrepanz zwischen dem öffentlich vertretenen rechtsstaatlichen Anspruch und dem tatsächlichen Umgang mit meinen Eingaben für einen schweren institutionellen Missstand.
Die Unabhängigkeit der Gerichte wird hier zum Problem, wenn sie mit einer fehlenden Bereitschaft zur unabhängigen Überprüfung der eigenen Entscheidungspraxis einhergeht.
8. Die langfristige wirtschaftliche Gefahr
Ich möchte Sie schließlich darauf aufmerksam machen, dass es hier um weit mehr geht als um einen einzelnen Vergabefall oder die Interessen eines einzelnen Unternehmers.
Mit zunehmender Technisierung wird die Beschaffung komplexer technischer Systeme zu einer immer wichtigeren staatlichen Aufgabe. Die Entscheidung für einen bestimmten Anbieter kann den technologischen Handlungsspielraum für Jahrzehnte festlegen.
Wenn öffentliche Auftraggeber dabei Anbieter nach politischen Beziehungen statt nach objektiven, veröffentlichten und überprüfbaren Kriterien auswählen können, entsteht eine Wirtschaftsordnung, in der wirtschaftlicher Erfolg zunehmend von staatlicher Protektion abhängt.
Bei langfristig eingesetzten technischen Systemen verstärkt sich dieser Effekt. Ein zunächst begünstigter Anbieter erhält Folgeaufträge, technische Abhängigkeiten wachsen, und die ursprüngliche Entscheidung gegen den Wettbewerb wird zur Begründung weiterer wettbewerbsloser Vergaben.
Unabhängige Unternehmen verlieren ihren Marktzugang. Technologische Alternativen werden nicht mehr ernsthaft geprüft. Die Kosten tragen die Steuerzahler, die Folgen schlechter technischer Entscheidungen die Nutzer öffentlicher Leistungen.
Bei Fahrkartensystemen betrifft das insbesondere die langfristige Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs und den einfachen Zugang für alle Bevölkerungsgruppen, gerade auch für ältere Menschen und Personen mit eingeschränkten technischen Möglichkeiten.
Das europäische Vergaberecht soll solchen Entwicklungen entgegenwirken. Es verlangt Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb und begrenzt die Möglichkeiten, öffentliche Aufträge ohne offene Konkurrenz zu vergeben.
Wenn diese Regeln aber durch rechtswidrige Absprachen umgangen werden können, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufklärung entsprechender Verdachtsmomente verweigert und wenn diese Verweigerung einer wirksamen unabhängigen Kontrolle entzogen bleibt, verliert das Vergaberecht einen wesentlichen Teil seiner praktischen Schutzwirkung.
Das ist die Gefahr einer zunehmend politisch gesteuerten Wirtschaftsordnung, in der Netzwerke von Entscheidungsträgern und begünstigten Unternehmen die Entwicklung der Wirtschaft bestimmen.
Und es ist ein verfassungsrechtliches Problem, weil es die Erwerbsfreiheit, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und die rechtsstaatliche Bindung der Verwaltung berührt.
Gerade deshalb darf sich der VfGH bei der Beurteilung solcher Fälle nicht auf eine rein formale Anwendung seiner nationalen Verfahrensregeln zurückziehen, ohne deren verfassungs- und unionsrechtliche Grenzen zu berücksichtigen.
9. Herr Präsident, wer kontrolliert die Kontrolleure?
Ich erwarte nicht, dass der Verfassungsgerichtshof meine Rechtsansichten ungeprüft übernimmt. Ich erwarte aber, dass er sich mit den entscheidenden Fragen sachlich auseinandersetzt und seine Entscheidungen auf Gründe stützt, die das tatsächliche Vorbringen zutreffend wiedergeben.
Ich erwarte auch nicht, dass er strafrechtliche Ermittlungen selbst führt oder die Aufgaben der Staatsanwaltschaft übernimmt. Die Frage, ob der Gesetzgeber eine verfassungs- oder unionsrechtswidrige Rechtsschutzlücke geschaffen hat, betrifft jedoch sehr wohl die verfassungsrechtliche Verantwortung, auf die ich Ihren Gerichtshof mit meinen Anträgen hingewiesen habe.
Deshalb richte ich vier konkrete Fragen an Sie:
Erstens: Halten Sie es für mit dem österreichischen Rechtsstaatsprinzip vereinbar, dass eine Staatsanwaltschaft durch die Verneinung eines Anfangsverdachts und einer behaupteten Opferstellung die unabhängige gerichtliche Überprüfung ihrer eigenen Entscheidung in bestimmten Fällen verhindern kann, selbst wenn der Verdacht besteht, dass sie damit andere Amtsträger vor einer Untersuchung schützt?
Zweitens: Sind Sie der Auffassung, dass die nationalen Zulässigkeitsvoraussetzungen des VfGH auch dann uneingeschränkt angewendet werden dürfen, wenn ihre Anwendung die Durchsetzung unionsrechtlich geschützter Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert? Und wenn nicht: Wie wird die Vereinbarkeit dieser Voraussetzungen mit dem Unionsrecht überprüft?
Drittens: Wie erklären Sie, dass der VfGH meinen dritten Antrag mit der Behauptung zurückgewiesen hat, ich hätte keine kollidierende Verfassungsbestimmung dargelegt, obwohl der Schriftsatz mehrere solche Bestimmungen ausdrücklich nennt und ausführlich behandelt?
Viertens: Auf welcher unionsrechtlichen Grundlage haben die beteiligten Richter eine Vorlage an den EuGH für entbehrlich gehalten? Welche der vom EuGH anerkannten Ausnahmen war jeweils maßgeblich, oder aus welchem Grund durfte die jeweilige nationale Zulässigkeitsregel unter Wahrung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes angewendet werden?
Eine rechtswidrige Begünstigung durch einen staatlichen Entscheidungsträger ist ein ernstes Problem. Wenn jedoch jene Institutionen, die solche Rechtsverletzungen aufklären und ihre Wiederholung verhindern sollen, die Aufklärung selbst vereiteln, wird daraus eine Gefahr für den Rechtsstaat insgesamt.
Gerade darin liegt mein Korruptionsvorwurf. Ich werfe den beteiligten staatlichen Organen vor, dass ihr dokumentiertes Verhalten die Aufklärung möglicher Vergabekorruption verhindert und die Verantwortlichen vor einer wirksamen Untersuchung geschützt hat. Bei den beteiligten Verfassungsrichtern begründet insbesondere der Umgang mit meinen drei Anträgen den Verdacht, dass diese Abschirmung durch die Verweigerung einer materiellen Prüfung fortgesetzt wurde.
Ob dahinter eine bewusste Begünstigungsabsicht, institutionelle Loyalität oder eine andere Ursache steht, muss unabhängig untersucht werden. Der bloße Hinweis auf die formelle Rechtskraft der Entscheidungen entkräftet den Vorwurf nicht.
Wer meinen Korruptionsverdacht für unbegründet hält, kann ihm mit überprüfbaren Tatsachen und rechtlichen Argumenten entgegentreten. Besonders überzeugend wäre eine sachliche Erklärung, weshalb das von mir dokumentierte Verhalten der Staatsanwaltschaften rechtmäßig gewesen sein soll und weshalb die von mir aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen keiner weiteren Klärung bedurften.
Der bloße Verweis auf die Unabhängigkeit der Justiz beantwortet keine dieser Fragen.
Herr Präsident, ein Rechtsstaat, der bei möglichen Pflichtverletzungen seiner eigenen Kontrollorgane keinen wirksamen Weg zur unabhängigen Überprüfung eröffnet, verdient es, dass man seine Rechtsstaatlichkeit öffentlich in Frage stellt.
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist kein Privileg ihrer Mitglieder, sondern eine Sicherung des Rechtsstaats. Sie soll die Durchsetzung des Rechts gewährleisten und darf nicht dazu dienen, die eigenen Entscheidungen oder mögliche Pflichtverletzungen staatlicher Organe einer wirksamen Kontrolle zu entziehen.
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist kein Recht auf Unkontrollierbarkeit, und die Unabhängigkeit der Gerichte von der Politik darf nicht zur Unabhängigkeit vom Recht werden.
Sie haben am Verfassungstag mehr Unabhängigkeit für Ihren Gerichtshof gefordert. Ich fordere von Ihrem Gerichtshof, dass er die Bindung an das Recht ebenso ernst nimmt wie seine eigene Unabhängigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Claus Fischer
claus.fischer@txware.com
Angeführte Verfahren und Veröffentlichungen
- VfGH, G 132/2024, Beschluss vom 17. September 2024.
- VfGH, G 139/2025, Beschluss vom 7. Oktober 2025.
- VfGH, G 175/2025, Beschluss vom 27. November 2025.
- EuGH, CILFIT, 283/81, Urteil vom 6. Oktober 1982.
- EuGH, Unibet, C-432/05, Urteil vom 13. März 2007.
- EuGH, Consorzio Italian Management, C-561/19, Urteil vom 6. Oktober 2021.
- EuGH, Remling, C-767/23, Urteil vom 24. März 2026.
- EuGH, Česká republika – Generální finanční ředitelství, C-578/23, Urteil vom 9. Jänner 2025.
- Deutsches Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1568/12, Beschluss vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock).
- Offener Brief an Justizministerin Anna Sporrer vom 11. September 2026.
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